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Dienstag, 15. März 2005
Von Widdern und Hunden

Gestern hat mir Martini ein Buch über Albanien in deutscher Sprache geliehen, ein Buch aus der Reihe “Javaanse Jongens - unterwegs”. Es ist ein sehr ausführlicher Reiseführer von Ralph-Raymond Braun und stammt, soweit das aus dem Editorial hervorgeht, aus dem Jahr 1988. Vieles hat sich seit damals geändert, so ist zum Beispiel heute nicht mehr von bedenkenloser Trinkwasserqualität zu sprechen. Auch dürfte die etwas undifferenzierte Wiedergabe von Zitaten Enver Hoxhas bei vielen heutigen Albanern nicht nur Wohlwollen hervorrufen. Es ist aber anzunehmen, daß dieses 285 Seiten dicke Buch zur damaligen Zeit bei kritischerer Stellungsnahme zu dem Hoxha-Regime nicht zustandegekommen wäre, zumal im Vorwort die große Hilfe von Albturist (dem einzigen (und staatlichen) Reisebüro Albaniens im Kommunismus) und der Deutsch-Albanischen Freundschaftsgesellschaft (jetzt weiß ich endlich, was DAF bedeutet) lobend erwähnt wird. Auch die Kurzbiographie des Autors legt diese Vermutung nahe. Im Editorial steht desweiteren, daß ein Abdruck zwar verboten, zu Rezensionszwecken jedoch gestattet ist. Ich rezensiere daher im Folgenden:

{ Denkmäler [in Tirana]:
Auf keiner Fotoserie von Tirana fehlt die Reiterstatue Skanderbegs vor der Ethem-Bey-Moschee. Gleich zu Beginn des Boulevards der Helden der Nation hat man Lenin und Stalin der Qual ausgesetzt, tagtäglich einander anschauen zu müssen. Anstelle des alten Partisanenfriedhofes im Park am See ruhen jetzt die Gebeine von zweien der Frashëri-Brüder. Der neue Heldenfriedhof liegt auf einer Anhöhe im Südosten über der Stadt und wird seinerseits überragt von der Monumentalstatue Mutter Albanien. Hier auch das Grab Enver Hoxhas und anderer herausragender Politiker. }

In Brauns Buch findet sich neben vielen anderen, aufschlußreichen Kapiteln eines, das mir interessant genug erschien, mir die Mühe zu machen, es in Auszügen hier wiederzugeben. Es heißt: “Die traditionelle Gesellschaft Nordalbaniens”:

{ Grundelement der Sozialordnung war, wie überall, die Familie. Bis zum Tode des Vaters lebten alle, auch die verheirateten Söhne mit ihren Kindern, unter einem Dach; anschließend teilte sich die Großfamilie auf und bildete, wieder durch den ältesten Vorfahren der männlichen Linie zusammengehalten, mehrere neue Haushalte. Solche Haushalte gemeinsamer Abkunft bildeten eine Bruderschaft.
Der Haushaltsvorstand wurde von den Männern der Großfamilie gewählt oder, und diese Variante gewann im Lauf der Zeit immer mehr Gewicht, von seinem Vorgänger bestimmt. Er vertrat die Familie nach außen, besorgte ihre Geschäfte und war alleine, allenfalls mit seiner Mutter, für alle Taten der Haushaltsmitglieder verantwortlich (Schulden, Diebstahl usw.), dafür mit der römischen Potestas ausgestattet, der absoluten Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen und, jedenfalls solange die anderen sich unterwarfen, dem Weisungs- und Züchtigungsrecht gegenüber den Männern der Großfamilie. So durften etwa, eine Sache des Respektes, in seiner Gegenwart jüngere Familienmitglieder nicht rauchen noch essen.
Unter den älteren Frauen des Hauses wählte der Hausherr eine “Hausfrau” aus, sein Gegenstück in Beziehung zu den Frauen des Haushaltes. Sie leitete die Hausarbeit, indes die jüngeren Frauen auf dem Felde tätig waren oder besser sind, denn diesbezüglich hat der neue Mensch der sozialistischen Gesellschaft noch alte Unsitten bewahrt. Im gegischen [=nördlichen] Albanien wurde Arbeit ganz allgemein als Frauensache angesehen, hingegen die Männer zu kämpfen hatten, in ökonomischen Kategorien gedacht also unproduktive Schmarotzer waren. “Ein Mann hat Blut, die Frau Verwandtschaft”, und so waren sie auch vom Erbrecht ausgeschlossen und wurden bei (versehentlichem) Mord mit symbolischer Geldsumme ausgelöst.
Der Erstgeborene in der ältesten Generation einer Bruderschaft (was nicht notwendig mit dem an Lebensjahren Ältestem zusammenfällt) war der Sippenälteste und, war seine Sippe im Dorf die (ökonomisch) stärkste, gleichzeitig Dorfältester. In den Stammesgebieten bildeten die Sippenältesten die Stammesversammlung, das höchste legislative und exekutive Organ des Stammesgebietes.
[...]
Das Gesetz der Berge
Gegen Ende des 19. Jh. nehmen die Versuche zu, Rechtsbruch nicht mehr in endlose Vendettas ausarten zu lassen, sondern durch Geldstrafen zu regulieren. [...] Um auch Änderungen des althergebrachten Gewohnheitsrechts durchsetzen zu können, werden diese Satzungen auch schriftlich festgehalten, wie etwa die folgende Vereinbarung von 1892:

Auf einer Stammesversammlung unter dem Vorsitz von Brahim Beg und Kasem Beg sowie 24 Ältesten von Kastrat wurden die folgenden Gesetze verkündet:

1. Wer auch immer einen Mann aus Kastrat oder aus dem übrigen Bergland ermordet, muß 24 Widder und 3000 Groschen Strafe zahlen.
2. Einen Mann zu verwunden bedeutet zwölf Widder und 1500 Groschen.
3. Wer einem anderen eine Strafe auferlegt, ohne daß die Ältestenversammlung solches beschlossen hat, wird mit 1000 Groschen und zehn Widdern gebüßt.
4. Wer in Breg i Shpellës (ein Brunnen), Viri, oder Kruje i Ri mit anderen streitet, sie beleidigt oder mit der Flinte auf sie zielt, hat 1000 Groschen und zehn Widder zu entrichten.
5. Wer des anderen Hag niederreißt, um für sich einen Weg anzulegen, der hat dem Eigentümer der Umfriedung 150 Groschen und drei Widder zu erstatten.
6. Wer einen anderen auf offener Straße tötet, ist 3000 Groschen und 24 Widder schuldig
7. Wer eines anderen Haus oder Schafpferch ausraubt, wird mit 500 Groschen und fünf Widdern bestraft.
8. Wer eine Verheiratete oder Verlobte entehrt, dem werden 3000 Groschen und zehn Widder auferlegt.
9. Wer beim Streit sich nicht der Schlichtung der Ältesten stellen will oder sagt “Nie werde ich dir vergeben”, hat mit 500 Groschen und fünf Widdern zu büßen.
10. Wer sein Vieh auf anderer Leute Land grasen läßt, muß 250 Groschen und drei Widder berappen.
12. Wer seine Schuld nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bezahlt, wird mit 23 Groschen bestraft.
13. Wer einen Ochsen, eine Kuh oder ein Pferd in seinem eigenen Dorf stiehlt, hat 500 Groschen und fünf Widder zu entrichten.
14. Wer dem Ruf seines Dorfes zur Versammlung nicht folgt oder auf andere Weise seine Pflichten dem Dorf gegenüber vernachlässigt, bekommt 250 Groschen auferlegt.
15. Wer einen Durchlaß schließt, der schon von alters her in der Hecke war: 150 Groschen.
16. Die Ältesten treffen sich einmal jährlich eine Woche nach Johanni. Wer von ihnen sich dem verweigert, wird mit 500 Groschen gebüßt.
17. Geschworene dürfen für einen Schiedsspruch nicht mehr als zehn Groschen verlangen, andere nicht mehr als fünf.
18. Wer seinen Feind tötet, nachdem die Fehde durch obrigkeitliche Entscheidung beigelegt war, hat zwölf Beutel zu entrichten, wird aus dem Dorf vertrieben und nicht mehr als Mensch betrachtet.
19. Wer einen Haushund mit in die Kirche oder an die Wasserstelle bringt, muß 50 Groschen büßen; desgleichen, wer Schweine oder Schafe an die Wasserstelle bringt oder dort Wäsche wascht.
20. Wer seine Schulden durch die Bürgen bezahlen läßt, muß dem Gläubiger zusätzlich 25 Groschen und den Häuptlingen 150 Groschen und fünf Widder bezahlen.

Das Zusammenleben der Bergbevölkerung Nordalbaniens war bis um die Mitte unseres Jahrhunderts vom traditionellen Gewohnheitsrecht bestimmt. Neben den Pashtunen an der pakistanischen Nordwest-Grenze, in deren tribal areas das Stammesrecht noch heute gilt, dürfte das Recht der albanischen Stämme von allen mündlich überlieferten Ordnungssystemen am längsten unangefochten überlebt haben.
Mit dem Kanun-u Lek Dukakjin, dem Gesetz des Lek Dukakjin, wurde, möglicherweise vom Fürsten Alexander Dukakjin im 15. Jh., das bestehende Gewohnheitsrecht aufgezeichnet; es heißt, er sei für diesen höchst unchristlichen Kodex von Paul II. exkommuniziert worden. Seine Fassung ist uns schriftlich nicht überliefert. Nach einer anderen Interpretation wurde das Gewohnheitsrecht von den Venezianern Lex Dukakjin genannt, nämlich Gesetz der (Landschaft) Dukagjin, und später zu Lek Dukagjin verballhornt, womit die Türken wiederum nichts anzufangen wußten und erneut “Gesetz” davor schrieben, nämlich “Kanun”, um die Sache als das zu kennzeichnen, was sie war. Um die Wende zu unserem Jahrhundert wurde der Kanun von einem katholischem Pater in seinen von Region zu Region verschiedenen Fassungen aufgezeichnet.

Kernpunkte der Rechtsordnung sind die Ehre und Blutrache (als Resultat verletzter Ehre). Umgekehrt wurde die Ehre gern zum Vorwand genommen, die Fehde über Jahrzehnte hinzuziehen. Blutrache war in aller Regel Männersache, ebenso wie Ehre - per se ehrlose Frauen konnten auch keine Blutrache auslösen. Ging der Mörder nicht ins Exil und löste sich damit von seiner Sippe, konnte die Fehde zwischen den Sippen von Täter und Opfer schier endlos währen. Rache war zuerst Sache der Väter und Brüder, dann der Söhne und Onkel. Brachte ein Mann jemanden aus der eigenen Großfamilie um, blieb dies ohne Folge; das Blut des Opfers galt als verloren, es hatte quasi sich selbst getötet. Bestand die Fehde zwischen verschiedenen Stämmen, konnte sie nur nach einem umständlichen Schieds- und Kompensationsverfahren durch die beiden Stammesversammlungen beigelegt werden.
Sicher häufiger waren Streitereien innerhalb des Dorfes oder eines Stammes. Gab hier ein Wort das andere und endeten die Auseinandersetzungen mit dem tödlichen Schuß (schließlich hatte jeder erwachsene Mann auf Schritt und Tritt sein Gewehr bei sich), hatte der Mörder sich gegen den ganzen Stamm vergangen und tat gut daran, mit seinen männlichen Verwandten schleunigst abzuhauen und bei einem Nachbarstamm Schutz zu suchen. Der Ältestenrat ließ in aller Regel seinen Hof niederbrennen und das Land verwüsten. Glaubte der Mörder freilich, berechtigte Gründe für seinen Angriff gehabt zu haben, konnte er seine Sache durch angesehen Fürsprecher vertreten lassen und einen Ausgleich mit der geschädigten Familie suchen. Man schwor dann in der Kirche oder Moschee einen Gottesfrieden, der durch Heiraten oder Blutsverbrüderung auch auf längere Zeit gesichert werden konnte.

Der Fehde übergeordnet war das Gastrecht. Selbst dem Todfeind, gesetzt, er schaffte es, heil bis an die Schwelle des verfeindeten Hauses zu gelangen, war für drei Tage Gastfreundschaft und sicheres Geleit bis an die Grenze des Stammesgebietes zu gewähren. Befand man sich in Begleitung eines Fremden, war jede Rache ausgesetzt: Im Beisein des Gastes durfte kein Blut fließen. Es war selbstverständlich, jedem Fremden unentgeltlich Nachtquartier, Bewirtung und Schutz zu geben; geschah dem Gast ein Leid oder wurde seine Ehre verletzt, war die Rache Sache des Gastgebers.
Darüber hinaus regelt der Kanun natürlich auch alltäglichere Dinge wie Erbfolge, Weide und Wegerechte, den Umgang mit Bewässerungsanlagen und Brunnen, Feldarbeit und Hausbau, Kauf und Miete.

So wie in der modernen albanischen Gesellschaft noch manches aus der Vorkriegszeit fortlebt, haben sich einige Elemente des Gewohnheitsrechts erhalten oder leben in neuen Formen fort. denken wir an die bedeutende Stellung des außergerichtlichen Schiedswesens und seiner juristischen Laien, die für den Fremden auf Schritt und Tritt erfahrbare Hochschätzung des Gastes oder, als weniger löbliches Relikt, die Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern, die Feld und Haushalt Frauen überläßt. Die unmittelbar nach der Volksrevolution bei den politischen und ideologischen Kadern herrschende Ablehnung des Kanun in Bausch und Bogen als Überbau einer überwundenen Gesellschaftsordnung, hat inzwischen einer differenzierteren Betrachtung Platz gemacht, die im Gesetz der Berge auch positive Traditionen anerkennt.

Herr und Hund
Wenn bei Tageslicht ein Hund einen Fremden anfiel, hatte dieser das Recht, den Hund auf der Stelle zu töten. Darüber hinaus war dessen Besitzer verpflichtet, den Angegriffenen zu entschädigen. In Nordalbanien hatte dies in der Form zu geschehen, daß der Angefallene im Haus des Hundebesitzers verpflegt und versorgt werden mußte, bis die Bißwunden ausgeheilt waren. Tötete der Hund gar den Fremden, wurde dies einem Mord von Hand des Besitzers gleichgeachtet und war Anlaß einer Blutfehde.
So wie der Tag dem Mensch, gehörte die Nacht dem Hund. Wer nachts umherstreunte und gebissen wurde, war selbst schuld und bekam keine Kompensation, hätte auch ein Nachbarshund seinen Hof verlassen und den Mensch vor dessen eigener Haustür gebissen. Den angreifenden Hund zu verletzen oder zu töten, war auf der Hauptstraße des Dorfes erlaubt - geschah es andernorts, wurde dies der Verletzung, respektive dem Mord seines Besitzers gleichgeachtet. }

Zur Rezension nun: Nicht nur dieser Abschnitt, das ganze Buch ist interessant. Allerdings ist es sehr schade, daß mir kein Buch Brauns vorliegt, das weniger Reiseführer als vielmehr ethnologischer Bericht ist, denn allein das hier zitierte Kapitel gibt Anlaß zu vielen weiterführenden Fragen. Schade ist auch, daß die angesprochene Verschriftlichung des Paters nicht, zumindest in Auszügen abgedruckt wurde, wobei das Gesatz von Kastrat schon sehr dafür entschädigt. Aber das hauptsächliche Ziel des Autors war offensichtlich, einen interessanten Reiseführer herzustellen, und das ist ihm gelungen. Wenn man auch nicht mehr davon ausgehen darf, daß man heute das von Braun beschriebene Albanien in der Form vorfinden wird, zuviel ist in der Zwischenzeit passiert. Da es aber sehr schwer ist, in Österreich einen Albanienreiseführer zu erwerben (in den Buchhandlungen, in denen ich nicht einfach ausgelacht wurde, wurde ich zwar freundlich, aber doch bestimmt wieder zur Tür hinausgeschoben), kann ich Brauns Buch nur empfehlen. (Braun, Ralph-Raymond: Albanien. Reise-Handbuch und Landeskunde. Mit 42 Karten und Plänen sowie 52 Abbildungen. - Rielasingen [Hebelstraße 10]: Unterwegsverlag 1990 [EA 1988])
Inwieweit der Kanun immer noch Anwendung findet, sei dahingestellt, mir wurde von Landsleuten, die in der Region waren, berichtet, es sei, sofern man sich in Begleitung eines Einheimischen befände, gefahrlos, allerdings empfahlen sie, nach Einbruch der Dunkelheit nicht mehr das Haus zu verlassen, was auch die Einheimischen nicht tun. Allein solle man die Gegend allerdings besser nicht bereisen, von zwei vor ein paar Jahren dort verschwundenen Tschechen fehlt heute noch jede Spur.
Zu den Hunden: In Tirana gibt es unglaublich viel davon, die sind alle Straßenköter und Klajd (ein Student) hat mir heute erzählt, daß vor ein paar Jahren eine Prämie von ca. fünf Euro für jeden abgeknallten Hund ausgesetzt waren. Diese Köter sind vor allem nachtaktiv und paaren bzw. bekläffen sich mit besonderer Vorliebe vor meinem Fenster. Das hat mich schon einige Male den Schlaf gekostet, weil es wirklich ziemlich viele sind, und da sie den ganzen Tag pennen und sich abends anknurren, haben sie nachts sowohl genug Energie als auch Zorn, um wie wahnsinnig herumzuschreien. Irgendwer hat mir erzählt, daß es auch mal Wölfe in Tirana gab (wieder vor ein paar Jahren), aber ich weiß nicht, ob ich das glauben soll. Die Quelle war dieselbe, die mir erzählt hat, daß sich während des Kommunismus die albanische Bevölkerung nahezu ausschließlich von Oliven ernährt habe.
Den nächsten Bericht gibt es nach dem Frühlingsfest, das am Montag in Elbasan stattfindet. Kein Mann, kein Ball, kein Schuß, kein Tor.
Mirupáfshim
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